Vereinssatzung

§ 1 Name

1. Der Verein führt den Namen: Bogensportclub BSC Allemühl

2. Er ist eingetragen in das Vereinsregister und führt dann den Zusatz „e.V.“.

§ 2 Sitz

Der Bogensportclub BSC Allemühl e.V. hat seinen Sitz in Schönbrunn.

§ 3 Zweck und Steuerbegünstigung

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung und Zweck des Vereins ist der Sport.

2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: o Förderung des Sports mit Schwerpunkt Bogensport sowie das Angebot an Freizeitgestaltung und Ergänzungssportarten. Gesundheit und körperliche Fitness sind weitere Fördermerkmale beim Eingliedern in die Sportgemeinschaft. o Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports. o Durchführung eines regelmäßigen Trainingsbetriebes. o Teilnahme an sportspezifischen Vereinsveranstaltungen. o Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen. o Durchführung von allgemeinen sportorientierten Jugendveranstaltungen und – Maßnahmen. o Aus- und Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern. o Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens.

3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. 6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden

7. Parteipolitisch und religiös ist der Verein neutral

8. Die Mitgliederversammlung kann gemäß §3 Nr. 26a EstG eine jährliche, angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

2. Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.

3. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass die Vereinsbeiträge (Details siehe Beitragsordnung in der aktuellen Fassung) per Überweisung bzw. Lastschrift an den Verein entrichtet werden.

4. Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter. Mit der Einwilligung wird die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und –pflichten durch das minderjährige Mitglied erteilt. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit der Unterzeichnung des Aufnahmeantrags für die Beitragspflichten des Minderjährigen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs persönlich gegenüber dem Verein zu haften.

5. Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen (Schießordnung, Arbeitsordnung, Beitragsordnung sowie der Haus.- und Platzordnung), in der jeweils gültigen Fassung an. Die Mitglieder verpflichten sich die Satzung, Beschlüsse und Ordnungen zu beachten und zu fördern. Für mutwillige Beschädigungen von Vereinsvermögen und Verlust von Vereinseigentum aufzukommen. Bei mutwillig und vorsätzlicher verursachten Schäden Dritten gegenüber selbst aufzukommen. Sportunfälle und Schäden sind dem Vorstand sofort zu melden!

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. 2. Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. 3. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass die Vereinsbeiträge (Details siehe Beitragsordnung in der aktuellen Fassung) per Überweisung bzw. Lastschrift an den Verein entrichtet werden. 4. Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter. Mit der Einwilligung wird die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und –pflichten durch das minderjährige Mitglied erteilt. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit der Unterzeichnung des Aufnahmeantrags für die Beitragspflichten des Minderjährigen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs persönlich gegenüber dem Verein zu haften. 5. Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen (Schießordnung, Arbeitsordnung, Beitragsordnung sowie der Haus.- und Platzordnung), in der jeweils gültigen Fassung an. Die Mitglieder verpflichten sich die Satzung, Beschlüsse und Ordnungen zu beachten und zu fördern. Für mutwillige Beschädigungen von Vereinsvermögen und Verlust von Vereinseigentum aufzukommen. Bei mutwillig und vorsätzlicher verursachten Schäden Dritten gegenüber selbst aufzukommen. Sportunfälle und Schäden sind dem Vorstand sofort zu melden!

§ 5 Arten der Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

 Ordentliche Mitglieder

o aktive Mitglieder

o Familienmitglieder

o Jugendliche Mitglieder

o passive Mitglieder

 Außerordentliche Mitglieder

o Ehrenmitglieder (von der Beitragspflicht befreit)

1. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Schieß.- bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen können.

2. Die Mitgliedschaft erfordert eine 6-monatige Probezeit. Die Anwärter sind nicht wahlberechtigt und nicht wählbar.

3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Sie werden per Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung/des Vorstands gewählt.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet: o durch Austritt aus dem Verein (Kündigung); o durch Ausschluss aus dem Verein (§ 7); o durch Streichung aus der Mitgliederliste; o durch Tod.

2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsadresse des Vereins. Der Austritt kann Halbjährig (30.06.; 31.12.) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen erklärt werden.

§ 7 Ausschluss aus dem Verein, Streichung aus der Mitgliederliste

1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied o grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen begeht; o in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele , nach innen und außen, zuwiderhandelt; o sich grob unsportlich verhält; o dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerung extremistischer Gesinnung oder durch Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes, schadet.

2. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.

3. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von 14 Tagen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.

§ 8 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug Beiträge

1. Die Mitglieder sind verpflichtet Vereinsbeiträge zu zahlen. Es können zusätzlich Umlagen für besondere Leistungen des Vereins erhoben werden.

2. Über Höhe und Fälligkeit sämtlicher Beiträge und Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Umlagen können bis zur Höhe des Zweifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern bekannt zu geben.

3. Die Höhe der von allen Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge regelt die Beitragsordnung. 4. Außer dem Jahresbeitrag übernimmt jedes aktive und jedes jugendliche Mitglied die Verpflichtung zusätzlicher Arbeitsleistungen, die in der Arbeitsordnung festgesetzt sind. Die Zahl der Arbeitsstunden sowie die eventuelle Abgeltung in bar unterliegt dem Beschluss der Mitgliederversammlung.

Beitragseinzug

1. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift sowie der Mailadresse mitzuteilen.

2. Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.

3. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.

4. Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Absatz 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

5. Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.

6. Auf Antrag kann der Vorstand in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder – pflichten ganz oder teilweise erlassen.

7. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 9 Ordnungsgewalt des Vereins

1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung, sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane und Übungsleiter Folge zu leisten. Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 7 Abs. 1 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen nach sich ziehen: o Ermahnung oder Verwarnung; o Zeitweiliger Ausschluss von der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen; o Befristeter bis maximal 6-monatiger Ausschluss vom Trainings- und Übungsbetrieb; o Ordnungsstrafe bis 500,00 Euro; o Ausschluss aus dem Verein.

2. Das Verfahren wird vom Vorstand eingeleitet.

3. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.

4. Der Vorstand entscheidet durch Beschluss mit einfacher Mehrheit über die Vereinsstrafe.

5. Die Vereinsstrafe wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.

6. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.

7. Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Beschluss über die verhängte Vereinsstrafe kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

§ 10 Die Vereinsorgane

Organe des Vereins sind: o die Mitgliederversammlung o der Vorstand § 11 Die Mitgliederversammlung Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

1. Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Die Mitgliederversammlung sollte bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres durchgeführt werden.

2. Die jährliche Mitgliederversammlung hat in ihrer Tagesordnung folgende Punkte zu erledigen: o Jahresbericht des Vorstandes o Bericht des Kassenprüfers o Entlastung des Vorstandes o Neu- bzw. Ergänzungswahlen des Vorstandes o Neuwahl der Kassenprüfer o Verschiedenes

3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen per Textform (E-Mail oder Brief) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der Vorstand durch Beschluss fest. Es sind alle Mitglieder zur Teilnahme einzuladen.

4. Der Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 40% aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Gegenstand der Beschlussfassung einer derartigen Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere Anträge sind ausgeschlossen. Einberufungsform und –frist ergeben sich aus Absatz 3.

5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Mitglied des Vorstandes anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Der Versammlungsleiter kann die Leitung der Versammlung für die Dauer eines Wahlgangs auf eine andere Person übertragen.

7. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird. Mitglieder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen.

8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Zur Änderung der Satzung und zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

9. Der Verlauf der Mitgliederversammlung und die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen. Die Versammlungsberichte sind vom Vorsitzenden oder dem vom Vorstand bestimmten Versammlungsleiter sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen. Das Protokoll kann 14 Tage nach der Versammlung durch die Mitglieder eingesehen werden.

10. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.

11. Die Mitglieder des Vorstands werden einzeln gewählt. Es ist der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht die absolute Mehrheit kein Kandidat im 1. Wahlgang, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt. Gewählt ist im 2. Wahlgang der Kandidat, der die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl ist keiner der Kandidaten gewählt. Die Wahl ist geheim durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird. Die Vorstandsmitglieder sind wirksam gewählt, wenn die gewählten Kandidaten das Amt angenommen haben.

12. Alle Mitglieder können bis zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich Anträge zur Tagesordnung mit Begründung beim Vorstand einreichen. Für die Berechnung der Zwei-Wochen-Frist ist der Eingang des Antrages maßgebend. Über die eingegangenen Anträge sowie die ergänzte endgültige Tagesordnung werden die Mitglieder bis eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung per E-Mail informiert bzw. sind auf der Homepage einzusehen.

§ 12 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:

1. Entgegennahme der Berichte des Vorstands;

2. Entgegennahme der Kassenprüfberichte;

3. Entlastung des Vorstands;

4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands, soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt;

5. Wahl der Kassenprüfer; 6. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins;

7. Beschlussfassungen über eingereichte Anträge. § 13 Der Vorstand 1. Der Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus: o dem Vorsitzenden; o dem Stellvertreter; o dem Schatzmeister; o dem Schriftführer; o dem erweiterten Vorstand – Beisitzer nach Bedarf – Sportwart – Platz.- und Gerätewart.

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, gemeinschaftlich vertreten. Die Bestellung der Mitglieder des Vorstands erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln.

3. Der Vorstand ist für Leitung und Geschäftsführung des Vereins zuständig. 4. Er ist für alle Aufgaben, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind, zuständig.

5. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

6. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.

7. Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Sitzung des Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand kann Beschlüsse im Umlaufverfahren per Mail oder per Telefonkonferenz fassen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung per Mail oder Telefonkonferenz mitwirken. In Telefonkonferenzen gefasste Beschlüsse sind innerhalb einer Woche schriftlich zu protokollieren. Per Mail gefasste Beschlüsse sind auszudrucken und zu archivieren. Vorstandssitzungen müssen mindestens einmal je Quartal einberufen werden.

8. Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. § 14 Aufwendungsersatz 1. Im Übrigen haben die Mitglieder des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch (Auslagen) nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. 2. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

§ 15 Kassenprüfer

1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

2. Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig.

3. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt. § 16 Vereinsordnungen Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt ist der Vorstand ermächtigt durch Beschluss nachfolgende Ordnungen zu erlassen. 1. Beitragsordnung; 2. Arbeitsordnung; 3. Schießordnung;

4. Haus und Platzordnung. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung. § 17 Haftung des Vereins 1. Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in der Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur im Falle des nachgewiesenen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit.

5. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 18 Datenschutz

1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)und der DSGVO personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert. Es handelt sich hierbei insbesondere um folgende Mitgliederdaten: o Name und Anschrift; o Bankverbindung (falls Lastschrifteinzug in Satzung vorgesehen); o Telefonnummern (Festnetz und Mobil); o E-Mail-Adresse; o Geburtsdatum, o Staatsangehörigkeit; o Lizenz(en); o Ehrungen; o Funktion(en) im Verein; o Wettkampfergebnisse; o Zugehörigkeit zu Mannschaften; o Startrechte und ausgeübte Wettbewerbe

2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf: o das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO; o das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO; o das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO, o das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO; o das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO; o das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO.

3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

4. Bei Austritt aus dem Verein werden die personenbezogenen Daten des Mitglieds aus der Mitgliederdatenverwaltung gelöscht. Personenbezogene Daten, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt. Sie werden gesperrt. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

5. Bei Austritt aus dem Verein werden die personenbezogenen Daten des Mitglieds aus der Mitgliederdatenverwaltung gelöscht. Personenbezogene Daten, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt. Sie werden gesperrt.

5. Durch die Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem genannten Umfang zu. 6. Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) wird in der Datenschutzerklärung des Vereins im Detail geregelt.

§ 19 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

2. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der Vorsitzende und Stellvertreter als die Liquidatoren des Vereins bestellt.

3. Wird der Verein aufgelöst fällt zu diesem Zeitpunkt nach Begleichung der Verbindlichkeiten sowie etwa noch vorhandener Vermögen auf 10 Jahre zur treuhänderischen Verwaltung an die Gemeinde Schönbrunn.

4. Wiedergründung eines Bogensportclubs Sollte innerhalb von zehn Jahren nach Auflösung ein gleichartiger Verein in Schönbrunn entstehen, so ist das vorgenannte Vermögen an den neu begründeten Verein zu geben, sofern er als gemeinnützig anerkannt ist. Nach Ablauf der zehn Jahre wird das Vereinsvermögen Eigentum der Gemeinde Schönbrunn § 20 Gültigkeit dieser Satzung 1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 09.07.2022 beschlossen. 2. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. 3. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

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